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Digitale Leihgeräte für Lehrkräfte
Digitalisierung: Leihgeräte für Lehrkräfte müssen bis 1. November bestellt sein.
VLW zeigt kritische Punkte auf
 

Digitalisierung: Leihgeräte für Lehrkräfte müssen bis 1. November bestellt sein - VLW zeigt kritische Punkte auf

Die Verwaltungsvorschrift (VV) zur "Einrichtung von Pools mobiler Endgeräte zur Ausleihe an Lehrkräfte " wurde in der Sonderausgabe des Amtsblatts des Bildungsministeriums vom 11. August veröffentlicht. Demnach gewährt das Land Rheinland-Pfalz den Schulträgern eine Zuwendung für den Aufbau solcher Pools, die jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden sind. Im Folgenden sind einige dieser Punkte angeführt. Die VV in voller Länge können VLW-Mitglieder bei der VLW-Geschäftsstelle unter info@vlw-rlp.de anfordern.          
Der Gerätepool an den Schulen dient demnach der unbefristeten Ausleihe an Lehrkräfte, zur flexiblen Nutzung bei der Unterrichtsvorbereitung und der Durchführung digitaler Unterrichtsformen, unabhängig davon, ob dieser Unterricht in der Schule oder in Form von Fernunterricht stattfindet. Grundsätzlich stehen die Geräte hauptamtlichen Lehrkräften zu. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf ein Leihgerät. Nicht abgerufene Geräte können auch anderweitigen Beschäftigen zur Verfügung gestellt werden. Es können Laptops, Notebooks und Tablets zu 100 % der Kosten gefördert werden, die jeweils einschließlich in der VV beschriebenem Zubehör bis zu 720 € einschließlich Ersteinrichtung und Software kosten dürfen. Ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen sind Smartphones, Personal- und Sachkosten des Schulträgers sowie Kosten für Betrieb, Wartung und den IT-Support. Dafür muss der Schulträger mit anderweitigen Mitteln sorgen. Das Land hat Rahmenverträge, z. B. mit der Firma Rednet AG, abgeschlossen, um eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung zu ermöglichen. Mit Blick auf den Support soll ein "Gerätezoo" vermieden werden, so dass von vornherein, wenn überhaupt, nur eine geringe Auswahl an Geräten angeboten wird. Schulträger werden geneigt sein, diese Auswahl, wegen des erforderlichen Supports, auf einen Gerätetyp zu reduzieren.
Die Gerätepools sollen möglichst bedarfsgerecht eingerichtet werden, um Überbestände zu vermeiden. Das bedeutet, dass die Schulen in Ihren Kollegien jetzt verbindlich abfragen müssen, wer ein Gerät haben möchte. Zu bedenken ist bei dieser passgenauen Versorgung, dass defekte oder verloren gegangene Geräte nicht so einfach ersetzt werden können. Deshalb empfiehlt das Ministerium den Kolleginnen und Kollegen, für den Fall der Beschädigung oder des Verlusts eine Versicherung abzuschließen. Ob das eine private Versicherung als Leistung anbietet, zu welchen Bedingungen und wie viel so etwas kostet, müssen die Betroffenen jedoch erst selbst herausfinden. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zweckbestimmte Verwendung der Geräte zu prüfen, die mindestens fünf Jahre nur zweckgebunden eingesetzt werden dürfen. Auf welche Akzeptanz die Leihgeräte unter diesen Bedingungen bei den Lehrkräften stoßen, wird sich nun zeigen, zumal damit gerechnet werden muss, dass die Finanzämter künftig privat angeschaffte Endgeräte nicht mehr als Werbungskosten anerkennen, wenn gleichzeitig ein Leihgerät in Anspruch genommen wird.

Der VLW fordert:

  • Übernahme der Kosten einer evtl. notwendigen Geräteversicherung durch das Land oder eine entsprechende Regelung durch den Dienstherrn!
  • Klärung der steuerlichen Behandlung „privater“, aber für die schulische Arbeit immer noch benötigter Geräte, wenn Leihgeräte zur Verfügung stehen.


 


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