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Zahl der A-14-Beförderungsstellen gekürzt
Gewährung von Anrechnungsstd. für SchulCampus-Betreuer wurde vorläufig abgelehnt
Datenschutz: OLG Karlsruhe spricht Urteil zur Verwendung von Microsoft-Produkten an Schulen
Ganz und gar nicht in die aktuelle Zeit passt die Nachricht, dass im kommenden Jahr lediglich...
102 Beförderungen nach A14 an den berufsbildenden Schulen in RLP möglich sind. Dies widerspricht der so dringend notwendigen Steigerung der Attraktivität des Lehramts an berufsbildenden Schulen und wird vom VLW deshalb stark kritisiert. Der VLW fordert eine deutliche Erhöhung der A-14-Stellen an BBSn. Betrug der Stellenkegel in den 90er Jahren noch mehr als 60 % an A14-Stellen, so wurden diese auf zwischenzeitlich ca. 50 % abgeschmolzen. Das ist definitiv das falsche Signal an potenzielle Nachwuchs-Lehrkräfte und gleichzeitig eine fehlende Wertschätzung des Engagements des ohnehin durch Pandemie und digitaler Transformation stark beanspruchten Bestandpersonals.
Ebenso wenig eignet sich die Entscheidung des Ministeriums, in den kommenden beiden Haushaltsjahren für SchulCampus-Betreuerinnen und -Betreuer keine Anrechnungsstunden zu gewähren. Den Schulen bleibt somit nichts anderes übrig, als Stunden aus der 3/6-Pauschale zu verwenden, die eigentlich für pädagogische Aufgaben vorgesehen sind. Eine bereits über Monate ausgearbeitete Dienstvereinbarung droht deshalb zu platzen. Der VLW vertritt auch zu diesem Thema Ihre Interessen mit seinen Vertretern im HPR BBS.          
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat festgestellt, dass auf die Zusage der Firma Microsoft, bei ihren Produkten in Europa die europäischen Datenschutzbestimmungen einzuhalten, grundsätzlich vertraut werden kann. Damit spricht nichts mehr dagegen, an den BBSn in RLP die Nutzung von MS 365 und damit auch MS Teams weiterhin zu erlauben. Derzeit dürfen MS-Produkte nur noch von BBSn für den Unterricht eingesetzt werden, deren duale Ausbildungspartner mit MS-Software ausbilden. Allgemeinbildenden Schulen wurde die Nutzung untersagt. Die datenschutzrechtliche Begründung für das Verbot widerspricht nun der juristischen Auffassung des OLG Karlsruhe. Der VLW wertet das Urteil als Bestätigung seiner Forderung, die Nutzung gängiger kommerzieller Software zu Ausbildungszwecken an Schulen zu ermöglichen.   

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