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Hygieneplan und Fürsorgepflicht

VLW lehnt Hygieneplan in vorliegender Form ab

VLW lehnt Hygieneplan in vorliegender Form ab

Der VLW lehnt den Hygieneplan in seiner 4. Fassung, die das Bildungsministerium kurz vor Ferienbeginn vorgelegt hat, ab. Aus Sicht des Verbandes enthält der Hygieneplan noch zu viele Ungereimtheiten und Regelungen, die der Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beschäftigten zuwiderlaufen. 

Im Einzelnen kritisiert der VLW die folgenden Punkte:

Nach den Sommerferien sollen generell alle Lehrkräfte wieder Präsenzunterricht in den Schulen erteilen, auch Angehörige der so genannten Risikogruppen. Eine Befreiung vom Präsenzunterricht wird nach Ansicht des VLW an viel zu hohe Hürden geknüpft. Neben der Vorlage eines ärztlichen Attestes und einer Gefährdungsbeurteilung durch das Institut für Lehrergesundheit muss „in der Schule ein durch das Gesundheitsamt bestätigter COVID-19-Fall oder konkreter Verdachtsfall“ (Hygieneplan, im Folgenden HP, S. 5) vorliegen. Das setzt die Angehörigen der Risikogruppen einem nicht akzeptablen Risiko aus. Wenn ein bestätigter Fall auftritt, hat in der Regel die Infektion weiterer Personen bereits stattgefunden. Das Bildungsministerium weist zwar darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mittlerweile sehr niedrig ist, zu einer Risikobewertung gehören aber immer mindestens zwei Faktoren: die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des befürchteten Falles und die Auswirkungen, die beim Eintritt zu erwarten sind. Selbst bei niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit bleiben bei COVID-19 immer noch die schweren Verläufe, die für Angehörige der Risikogruppen wahrscheinlich sind. Von den Langzeitschäden, die eine Infektion mit COVID-19 auch bei mildem Verlauf verursachen kann, ist dabei noch gar nicht die Rede.


Den Gipfel setzt dem Ganzen aber das Begleitschreiben (Leitlinien für den Unterricht an BBSn im Schuljahr 2020/2021, im Folgenden LL) auf, das die ohnehin nur für Ausnahmefälle gedachte Befreiung vom Präsenzunterricht an Szenario 2 (eingeschränkter Regelbetrieb mit Abstandsgebot) knüpft (LL, S. 6). Das heißt konkret, dass im Falle des Unterrichts nach Szenario 1 (Regelbetrieb ohne Abstandsgebot) keine Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzunterricht bestehen soll, obwohl gerade dieses Szenario das Risiko für eine Ansteckung maximiert, da es ja kein Abstandsgebot in den Klassenräumen mehr gibt. Dem naiven Glauben, die Pandemie sei nach den Sommerferien vorüber, unterliegt man selbst im Bildungsministerium nicht. Wie sonst wäre es zu erklären, dass nämlich auch bei Wiederaufnahme des Regelbetriebs (Szenario 1) eine Pflicht zum „Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Fluren, Gängen und Treppenhäusern, in der Aula, beim Einkauf am Schulkiosk sowie in der Mensa“ (HP, S. 3) besteht und dass, wo immer es möglich ist, ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden soll (HP, S. 5 und LL, S. 2)?

Der Hygieneplan sieht Testungen auf eine Infektion mit COVID-19 nur anlassbezogen, also beim Auftreten einer Infektion, vor. Bei Wiederaufnahme des Regelbetriebs (Szenario 1) fordert der VLW die Möglichkeit einer regelmäßigen (mindestens alle 14 Tage) und kostenfreien Testung für alle Kolleginnen und Kollegen im Präsenzunterricht auf freiwilliger Basis. Angehörige der Risikogruppen müssen auf Antrag vom Präsenzunterricht befreit werden, unabhängig vom verwirklichten Szenario und unabhängig vom Vorliegen eines Infektions- bzw. Verdachtsfalles an der Schule. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe reicht unseres Erachtens ein ärztliches Attest völlig aus. In der geforderten Gefährdungsbeurteilung durch das IfL sehen wir eine unangebrachte Hürde.

Eine undifferenzierte Festschreibung, wie häufig Lehrkräfte „Rückmeldungen geben oder für Fragen zur Verfügung stehen“ (LL, S. 4) sollen, empfinden wir als Bevormundung und Ausdruck des Misstrauens gegenüber den Lehrkräften. Wieso eine Lehrkraft, die in einer Berufsschulklasse nur 14-täglich unterrichtet, zwischen zwei Unterrichtstagen vier Rückmeldungen geben soll, leuchtet uns jedenfalls nicht ein. Lehrkräfte an BBSn können entsprechend ihrem Deputat und ihrem konkreten Unterrichtseinsatz selbstverantwortlich entscheiden, in welchem Rhythmus sie ihre Klassen kontaktieren!

Die Leitlinien sprechen zwar davon, dass eine übermäßige Belastung der Kollegien vermieden werden soll, listen aber seitenweise Aufgaben auf, die die Lehrkräfte zusätzlich stemmen sollen. Ebenso wird wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass alle Lehrkräfte über das nötige Equipment verfügen, um Fernunterricht aus ihrem häuslichen Arbeitszimmer zu organisieren. Ganz abgesehen davon, dass die technischen Voraussetzungen teilweise gar nicht in der Hand der Lehrkräfte liegen (Ausbau des „schnellen“ Internets), verliert das Bildungsministerium kein Wort darüber, wer das alles bezahlen soll. Nicht nur eine brauchbare Geschwindigkeit des Internets, auch das benötigte Datenvolumen lassen sich die Provider bezahlen. Mit der Verlagerung des Unterrichts vom Klassenraum ins private Arbeitszimmer werden stillschweigend auch die Kosten verlagert. Hier sehen wir unseren Dienstherren gefordert, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen und sämtliche Kolleginnen und Kollegen mit den technischen Geräten auszustatten, die für einen Fernunterricht erforderlich sind. Jeder Arbeitgeber in der freien Wirtschaft, der seine Mitarbeiter ins Homeoffice schickt, betrachtet das als selbstverständlich. Wir auch!

Liebe Landesregierung, es ist aller Ehren wert, wenn alles versucht wird, um die Bildungschancen der jetzigen Schülergeneration auch in einer Pandemie-Situation aufrecht zu erhalten. Darauf haben die jungen Menschen ein Recht. Es kann aber nicht sein, dass die Verantwortung dafür auf die Lehrkräfte abgeladen wird, auch wenn dies mit noch so salbungsvollen Worten geschieht!


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